Für Personen welche sich mit dem Recht oder der Justiz befassen.
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Beschreibung
Mit der Inbetriebnahme des Zuchthauses Sennhof in Chur wurde in Graubünden 1817 der Grundstein für den Freiheitsentzug als strafrechtliche Hauptsanktionsart gelegt. Bereits 1839 entstand die kantonale Zwangsarbeitsanstalt in Fürstenau, in der «arme, arbeitsfähige, aber dem Müssiggang und Bettel ergebene arbeitsscheue Menschen» untergebracht und zu «nützlichen Gliedern der bürgerlichen Gesellschaft» erzogen werden sollten. Die gesetzlichen Grundlagen für den Betrieb der Zwangsarbeitsanstalt fanden sich im Armenrecht.
Die vorliegende Arbeit untersucht, weswegen es bereits um die Mitte des 19. Jahrhunderts, als in Graubünden noch nicht einmal ein einheitliches Strafgesetzbuch zur Anwendung gelangte, als notwendig erachtet wurde, eine vermeintlich scharfe Trennlinie zwischen strafrechtlichem Freiheitsentzug und armenrechtlicher Versorgung zu ziehen. Anhand der konkreten Ausgestaltung der beiden bündnerischen Institutionen des Freiheitsentzugs wird unter anderem aufgezeigt, welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen der Zwangsarbeitsanstalt und dem Zuchthaus bestanden, aber auch, inwiefern im 19. Jahrhundert ein Differenzierungsprozess im Freiheitsentzugswesen stattfand.